Vermessungsbüro

Dr.-Ing. Gustav Siemes

VERMESSUNGSLEISTUNGEN

Vor der Bauausführung

Topographischer Bestandslageplan (Lageplanvorabzug)

Es wird ein Lageplan im Maßstab 1:250 gefertigt, der das Baugrundstück und seine unmittelbare Umgebung in Grenznähe umfasst. Er dient als Planungsgrundlage für den Architekten und beinhaltet alle Informationen, die dazu notwendig sind, das Baugrundstück hinsichtlich Lage, Höhe und Baurecht zu beurteilen.

Im einzelnen sind die folgenden Informationen im Plan enthalten:


  • Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und des Baufensters
  • Planungsrelevante Topographie (Böschungen, Abrisse usw.)
  • Vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück und den direkten Nachbarflurstücken
  • Erdgeschossfußbodenhöhe der vorhandenen Bebauung
  • Breite und Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen
  • Eintragung der Straßentopographie (Hydranten, Gas- u. Wasserschieber, Kanalschächte usw.)
  • Höhenlage der Schmutz- und Regenwasserkanaldeckel und Sohlen
  • Baurecht



Amtlicher Lageplan zum Baugesuch entsprechend den Vorschriften der Bauprüfverordung

Der Lageplan zum Baugesuch dient zur Vorlage bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und ist Bestandteil des Bauantrags. Hierzu wird der Bestandslageplan um das geplante Bauvorhaben ergänzt.

Im Einzelnen werden folgende Eintragungen vorgenommen:


  • Geplante Gebäude nach Lage und Höhe mit Angabe der Abmessungen, der geplanten Erdgeschossfußbodenhöhe und der Wand- und Dachhöhe
  • Abstandsflächen, die das geplante Bauvorhaben auslösen
  • Entwässerungsleitungen des geplanten Bauvorhabens bis zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz
  • Nachweis der Übereinstimmung des geplanten Bauvorhabens mit dem örtlichen Baurecht (Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahlen)



Teilungsvermessung

Sollte das Baugrundstück in seinen Abmessungen rechtlich noch nicht existieren, so wird eine Teilungsvermessung notwendig, die schließlich zum parzellierten Baugrundstück führt. Hierzu wird das neu zu bildende Flurstück örtlich durch Abmarkungen gekennzeichnet. Anschließend wird die Fläche ermittelt und die Grenzzeichen und neuen Grenzen werden den Eigentümern durch Aufnahme einer Grenzniederschrift bekannt gegeben. Nach Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster und Eintragung der neuen Flurstücke im Grundbuch ist das neue Baugrundstück rechtlich existent. Es kann nun Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, veräußert oder belastet werden.

Beantragung von Teilungsgenehmigungen nach der Landesbauordnung und nach dem Baugesetzbuch Eine Grundstücksteilung unterliegt gemäß dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung einem Genehmigungsvorbehalt. Der Vermessungsingenieur kümmert sich um alle Formalitäten, die zur Erwirkung der Teilungsgenehmigung notwendig sind.

Vorbereitung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung von Flurstücken. Möglicherweise besteht das Baugrundstück aus mehreren Flurstücken. Falls ein solches Grundstück bebaut wird, wird die Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung durch die Eintragung einer Baulast gesichert (sog.: "Vereinigungsbaulast"). Die hierdurch entstehenden Kosten können vermieden werden, wenn die Einzelflurstücke zu einem Gesamtflurstück kostenfrei vereinigt werden. Die hierzu notwendigen Formalitäten werden durch den Vermessungsingenieur übernommen.


Beratung im Zusammenhang mit der Eintragung von Baulasten

Im Einzelfall und mit Zustimmung des Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt werden. Dies ist zum Beispiel notwendig, wenn das Baugrundstück zur Übernahme der durch das Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen nicht ausreicht.

Hier ist die Übernahme (eines Teils) der Abstandsflächen durch ein angrenzendes Flurstück möglich. Eine solche Belastung des Nachbarflurstücks wird dann durch die Eintragung im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde öffentlich rechtlich gesichert.

Der Vermessungsingenieur berät Sie in einem solchen Fall über das Vorgehen zur Erlangung einer Baulast.

Während der Bauausführung

Absteckung für Bodenaushub (Grobabsteckung)

Hier werden die Eckpunkte des genehmigten Bauvorhabens lagemäßig in das Baugrundstück übertragen. Die Höhenlage des geplanten Bauvorhabens wird, wenn vom Tiefbauunternehmer gewünscht, angegeben, so dass er die Baugrube ausheben oder den Baugrund für die Bebauung vorbereiten kann.


Aufmaß für die Bescheinigung nach der Landesbauordnung §83 Abs. 3

Gemäß der Landesbauordnung NW 75(6) kann die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über die erfolgte Absteckung der Grundrissfläche und der Höhenlage verlangen. Diese Bescheinigung wird durch den Vermessungsingenieur ausgestellt, der die Absteckungsarbeiten vorgenommen hat.

Nach der Bauausführung

Aufmaß für die Bescheinigung nach der Landesbauordnung §83 Abs. 3

Hier ist der Vermessungsingenieur dem Bauherrn bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Bauüberwachung behilflich. Die Baugenehmigungsbehörde kann gemäß §83 Abs. 3 der Landesbauordnung NW verlangen, dass über die Einhaltung der Grundrissfläche und der Höhenlage des Bauvorhabens eine Bescheinigung vorgelegt wird, die der Vermessungsingenieur nach örtlicher Messung ausstellt


Gebäudeeinmessung gemäß Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katastergesetz

Nach Maßgabe des Gesetzes zur Modernisierung des Vermessungs- und Katastergesetzes für Nordrhein-Westfalen §16(2) ist der jeweilige Eigentümer zur Einmessung eines neu errichteten oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes verpflichtet. Diese Aufgabe nimmt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wahr.

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